Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Teilnahme an der Berlin Brettspiel Con 2024
§ 1 Veranstalter
Berlin Brettspiel Con Event GmbH
Hansastr. 60
14612 Falkensee
Geschäftsführer:
Johannes Jaeger
§ 2 Veranstaltung
Berlin Brettspiel Con 2024
§ 3 Veranstaltungsort
Estrel Convention Center
Sonnenallee 225
12057 Berlin
§ 4 Zeitraum der Veranstaltung
Freitag 19. Juli 2024 bis Sonntag 21. Juli 2024
§ 5 Öffnungszeiten
Aussteller- und Verkaufsflächen:
Sa., 20. Juli 2024 9:30 Uhr – 19 Uhr – Einlass Aussteller ab 8.00 Uhr
So., 21. Juli 2024 9:30 Uhr – 18 Uhr – Einlass Aussteller ab 8.00 Uhr
Event- und Spielbereich:
Fr., 19. Juli 2024 16.30 Uhr – 24:00 Uhr
Sa., 20. Juli 2024 9:30 Uhr – 24:00 Uhr
So., 21. Juli 2024 9:30 Uhr – 18 Uhr
§ 7 Auf- und Abbau:
Aufbau: Fr., 19. Juli 2024 8 Uhr – 21:30 Uhr
Abbau: So., 21. Juli 2024 18 Uhr – 24:00 Uhr
Mo., 22. Juli 2024 8 Uhr – 12 Uhr
Mit dem Einrichten der Stände muss einen Tag vor Beginn der Ausstellung bis spätestens 15:00 Uhr begonnen sein, andernfalls muss der Veranstalter davon ausgehen, dass der Stand nicht bezogen wird. Die Stände müssen eine Stunde vor Beginn der Ausstellung fertig gestellt und sämtliches Verpackungsmaterial aus Stand und Gängen restlos entfernt sein. Die Frist entfällt, falls Tische und Stühle über den Veranstalter gebucht werden und der Aufbau durch ihn stattfindet. Es ist strengstens untersagt, mit dem Abbau vor Schließung der Veranstaltung zu beginnen. Im Interesse aller Teilnehmer ist auch die teilweise Räumung nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung wird dem jeweiligen Aussteller ein Bußgeld in Höhe von mindestens 200€ auferlegt und es erfolgt Ausschluss für alle Folgeveranstaltungen.
§ 8 Anmeldung, Zulassung
Die Anmeldung bedarf der schriftlichen Form auf den vom Veranstalter zugeschickten Vordrucken. Auf Basis der dort gemachten Angaben erhält der Aussteller vom Veranstalter ein verbindliches Angebot mit beigefügter 1. Abschlagsrechnung für die Standfläche. Die Anmeldung wird entweder durch mit Firmenstempel und rechtverbindlicher Unterschrift versehenem und zurückgeschicktem Angebot oder durch die Überweisung des Rechnungsbetrags der 1. Abschlagsrechnung gültig. Mit seiner Unterschrift oder der Überweisung des Rechnungsbetrages erkennt der Anmelder verbindlich die Teilnahmebedingungen, die gültigen Preise sowie die technischen Richtlinien in allen Punkten an. Er haftet dafür, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen diese Bedingungen einhalten. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Der Veranstalter kann die Zulassung ohne Angabe von Gründen ablehnen bzw. widerrufen. Er ist berechtigt, vor und während der Ausstellung einzelne Artikel auszuschließen. Konkurrenzausschluss wird aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht zugesagt.
§ 8 Stand
Der Veranstalter stellt die Ausstellungsflächen in angemeldeter Größe zur Verfügung. Standzuweisung erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter. Auf den Ausstellungsflächen sind messeseitig keine Trennwände vorhanden. Firmeneigene Systemstände müssen vom Aussteller selbst aufgebaut werden. Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Es bleibt dem Veranstalter unbenommen, Stände und Werbeflächen aus organisatorischen Gründen oder des Gesamtbildes wegen auf einen anderen Platz als bestätigt zu verlegen. Die Berlin Brettspiel Con Event GmbH kann, wenn es wichtige Umstände erfordern, unter Darlegung der Gründe – abweichend von der Zulassung – einen Platz in anderer Lage zuweisen oder die Standgröße um bis zu 10 % der angemeldeten Fläche verändern. Gegenstände dürfen nicht aus der äußeren Standbegrenzung ragen. Die Gänge sind in jedem Fall freizuhalten. In den Gängen dürfen keine Stolperschwellen gelegt werden. Zwischen zwei Tischreihen (Tischkante zu Tischkante) ist 1,50m Platz für Bestuhlung und Besucher einzuplanen. Türen, Fenster, Wände und Böden der Halle dürfen nicht beklebt werden. Von Ausstellern verursachte Beschädigungen und Veränderungen an der Halleneinrichtung werden diesen zzgl. Bearbeitungsgebühr von 50€ in Rechnung gestellt.
Dekoration, Reklame und sonstige Auf- und Einbauten haben den Feuersicherheitsbedingungen und soweit erforderlich, den bauordnungsamtlichen Vorschriften zu entsprechen. Sie müssen in jedem Fall schwer entflammbar (Brandschutzklasse B1, Brandschutznorm DIN 4102-1) sein. Die entsprechenden Zertifikate müssen zu jeder Zeit vorgezeigt werden können.
§ 9 Standmiete, Kostenrechnung
Die in der Rechnung genannten Zahlungstermine sind einzuhalten. Die fristgerechte Bezahlung der Rechnungsbeträge und Gebühren ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche, für die Eintragung im Programmheft und für die Aushändigung der Ausstellerausweise. Alle Rechnungsbeträge und Gebühren in sämtlichen vom Veranstalter, erteilten Rechnungen, die in Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, sind ohne jeden Abzug spesenfrei in EURO auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Alle Gebühren und Dienstleistungen verstehen sich zzgl. der gesetzl. MwSt. von 19%. Bei verspäteten Zahlungen werden Verzugszinsen i. H. v. 5% über dem jeweiligen Diskontsatz berechnet. Der Veranstalter kann eine Zulassung widerrufen, wenn keine fristgerechte Bezahlung der 1. Abschlagsrechnung über die Standfläche erfolgt ist. Kommt ein Aussteller den Zahlungsbedingungen bis Aufbaubeginn nicht nach, kann der Veranstalter nach Mahnung, über den bestätigten Stand anderweitig verfügen, ohne dass dadurch die Zahlungsverpflichtung des Erstbestellers erlischt. Kosten werden wie beim Rücktritt berechnet zuzüglich Mahnkosten und Extraauslagen. Der Veranstalter hat das Recht zur Sicherung seiner Forderungen das Vermieterpfandrecht gemäß § 559 BGB in Anspruch zu nehmen. Ohne vollständige Bezahlung der 1. Abschlagsrechnung vor Veranstaltungsbeginn darf der Stand nicht bezogen werden!
§ 10 Rücktritt von der Anmeldung
Der Aussteller kann aufgrund von Hindernissen (z.B. Säulen, Träger, Mauervorsprünge, Stromverteiler-kästen o.ä.) die sich vor oder in seinem Stand oder dessen Boden befinden oder – auftretend durch besondere Beschaffenheit des Geländes oder Witterungseinflüsse – keinerlei Schadensersatz-ansprüche oder ein Rücktrittsrecht herleiten. Löst sich der Aussteller vom Vertrag oder wird infolge Zahlungsverzugs gemäß Nr. 9 der Teilnahmebedingungen der Stand anderweitig vergeben, ist in jedem Falle eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 25% der Gesamtrechnungssumme (mindestens aber 50€) zzgl. der gesetzl. MwSt. von 19% binnen 10 Tagen an den Veranstalter zu zahlen. Bei Rücktritt durch den Aussteller ist von diesem ein Entgelt im Wege des pauschalierten Schadenersatzes zu zahlen: 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50%, 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 100% der Rechnungssumme. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. Wird Schadensersatz den Aussteller geltend gemacht, so ist die Höhe der Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch anzurechnen. Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens 10 Tage nach Schluss der Veranstaltung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. Es können keinerlei Minderungsansprüche geltend gemacht werden, wenn der Veranstalter den nicht bezogenen Stand an einen anderen Aussteller vergibt.
§ 11 Änderungen
Aus zwingenden Gründen, welche der Veranstalter nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, dazu gehören auch die Folgen eines wie auch immer entstandenen Brandes, Explosion oder auch Wassereinbruchs, die sich in den Räumen des Veranstaltungsortes (s. 3.) ereignet haben, kann die Veranstaltung abgesagt, verkürzt, verschoben oder auch verlängert werden. Die Aussteller sind in diesem Fall weder zum Rücktritt berechtigt noch stehen ihnen Schadenersatzansprüche zu. Die überwiesenen Beträge bleiben rein rechtlich Eigentum der „Berlin Brettspiel Con Event GmbH“. Sollte die Veranstaltung aus zwingenden Gründen auf einen anderen als den vorgesehenen Zeitraum verlegt werden oder der Veranstaltungsort wird seitens des Veranstalters an einen anderen in der Nähe befindlichen Ort verlegt, so behalten die getroffenen Vereinbarungen auch für einen neuen Termin und Ort Gültigkeit. Der Aussteller kann aus einer Verlegung des Termins, des Ortes, oder Ausfalls der Veranstaltung keinerlei Schadensersatzansprüche herleiten. Kann die Veranstaltung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nicht stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten in Höhe von 25% der jeweiligen Flächenmiete auf die Aussteller umzulegen. Darüber hinaus kann er die Erstattung eines beantragten besonderen Aufwands verlangen. Der Veranstalter hat das alleinige Recht, einen Stand ohne Angabe von Gründen zu verlegen. Bei einer Standverlegung kann der Aussteller keinerlei Minderungsansprüche geltend machen.
§ 12 Mitaussteller, zusätzlich vertretene Unternehmen, Untervermietung
Die Zulassung eines oder mehrerer Unteraussteller unterliegt einer zusätzlichen Gebühr, pro Unteraussteller von 100,-€ zzgl. der seit 2007 geltenden gesetzl. MwSt. von 19%. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters darf der Aussteller seinen Stand weder verlegen, tauschen, teilen noch ganz oder teilweise Dritten überlassen. Bei Zuwiderhandlung sind vom Aussteller noch vor Messeschluss zusätzlich 50% der Standmiete zuzüglich gesetzl. MwSt. zu entrichten.
§ 13 Teilnehmer besonderer Veranstaltungen
Die Anmeldung von besonderen Veranstaltungen (z.B. bestimmten Events, Turnieren, etc.) ist verbindlich. Bei Nichterscheinen, bzw. Nichtdurchführung der angemeldeten Veranstaltungen ist der Veranstalter berechtigt, sämtliche Kosten für die Bereitstellung der Fläche und Einrichtung sowie sonstige übernommene Kosten in voller Höhe des Aufwands dem Anbieter zu berechnen.
§ 14 Besucherwerbung, Firmenwerbung
Der Veranstalter übernimmt die Besucherwerbung. Firmenwerbung jeglicher Art (Flyer, Lose usw.) ist nur innerhalb des gemieteten Standes oder im Rahmen eines gebuchten Marketingpaketes gestattet. Werbung für Nichtaussteller (Zulieferer, Partner usw.) durch Auslage von Flyern, Visitenkarten, Broschüren o.ä. bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch den Veranstalter.
§ 15 Strom, Wasser, Abwasser
Die allgemeine Grundbeleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen insbesondere des VDE und CE nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können durch die Ausstellungsleitung auf Kosten des Bestellers entfernt bzw. außer Betrieb gesetzt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden durch nicht gemeldete und nicht fachgerecht angeschlossene Geräte. Selbstinstallation an Elektro- und Wasser-Anschlüssen durch Aussteller ist verboten! Installationen dürfen nur von autorisierten Fachbetrieben vorgenommen werden. Jeder Aussteller haftet voll für evtl. auftretende Schäden und ihre Folgen auch bei Beschädigung sowie Betrieb mit defekten Geräten. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Wasser- und Stromversorgung. Jegliches Abwasser muss durch den Standinhaber selbst gesammelt und entsorgt werden. Eine Entsorgung über die Gullideckel auf dem Veranstaltungsgelände ist aufgrund von Umweltvorgaben untersagt. Bei Nichtbeachtung haftet der Standinhaber für entstehende Reinigungskosten.
§ 16 Messeausweise
Aussteller-Ausweise werden erst nach vollständig beglichener Rechnung ausgehändigt. Sie werden auf den persönlichen Namen der Aussteller und seiner Mitarbeiter ausgestellt. Die Ausweise sind nicht übertragbar. (§ 123 StGB). Jeder Stand erhält für die Zeit der Veranstaltung 2 Ausstellerausweise für die ersten 10 m2, sowie je 1 Ausweis pro weiteren 10 m2 Ausstellerfläche. Zusätzliche Ausstellerausweise können beim Veranstalter für 25€ zzgl. MwSt. pro Ausweis angefordert werden. Ausweise sind ausschließlich für das Standpersonal bestimmt. Bei Missbrauch erfolgt der Einzug der Ausweise. Die Zulassung von Unterausstellern begründet keinen Anspruch auf zusätzlich kostenlose Ausstellerausweise.
§ 17 Reinigung
Die allgemeine Reinigung der Ausstellung veranlasst der Veranstalter unter Ausschluss jeder Haftung. Jeder Aussteller hat nach jedem Ausstellungstag den im Stand angefallenen Müll selbst zu entsorgen. Die Ausstellerstände werden besenrein übernommen und sind nach der Veranstaltung wieder in gleichem Zustand an den Veranstalter zu übergeben. Angebrachte Aufkleber, Plakate, Tapeten und Bespannungen sind nach Ausstellungsende vom Aussteller restlos zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung werden dem Aussteller die Reinigungsgebühren in Rechnung gestellt. Mindestkosten: 100€
§ 18 Haftung, Versicherung
Der Veranstalter hat eine Veranstalterhaftpflichtversicherung gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren im Rahmen einer Ausstellung abgeschlossen. Höhere Gewalt schließt Haftpflicht aus. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellerstand, dem Ausstellergut oder für dessen Abhandenkommen und auch nicht für zur Verfügung gestellte Waren, Dekorationsmaterialien o.ä., da mit Gebrauchsspuren gerechnet werden muss. Jedem Aussteller wird dringend empfohlen für ausreichenden Versicherungsschutz selbst zu sorgen. Jeder Aussteller haftet innerhalb des Ausstellungsstandes alleinig für Personen- und Sachschäden. Er hat das Ausstellungsgut auf eigene Kosten zu versichern und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Schäden, die durch Aussteller bzw. deren Zulieferer verursacht werden, sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden, gegebenenfalls Zeugen hinzuzuziehen und schriftlich zu dokumentieren und über die Haftpflicht des Verursachers abzurechnen.
§ 19 Bewachung
Für den Zeitraum der Veranstaltung wird eine gesonderte Security engagiert. Für die Nacht wird das Gebäude verschlossen, es ist jedoch durch den Aussteller dafür zu sorgen, dass wertvolle und leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss genommen werden müssen. Die Halle ist bis spätestens 30 Min. nach Beendigung der Veranstaltung zu verlassen (Ausnahme: Abbautag oder Absprachen mit dem Veranstalter). Die gesamte elektrische Installation der Stände ist abzuschalten, Wasserhähne sind zu schließen. Bei Nichtbeachtung wird die Abschaltung bzw. Schließung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers vorgenommen. Der Veranstalter besitzt innerhalb der gesamten Ausstellung das Hausrecht.
§ 20 Parken und Anlieferung
Um auf das Gelände des Estrel-Berlin zu fahren, wird eine Kaution fällig. Die Kaution beträgt pro Fahrzeug und Anhänger jeweils 100€ in bar. Es wird gebeten, den Betrag passend bereit zu halten. Keine Annahme von 500€ Scheinen. Die Kaution verfällt bei Überschreitung der Ausfahrtszeit. Die Ausfahrzeit ist dem Kautionsbeleg zu entnehmen.
Auf den angemieteten Flächen stehen keine Parkplätze zur Verfügung. Der Aussteller muss diese Tatsache beachten und gegebenenfalls Ausweichparkplätze in der Umgebung des ESTREL-BERLIN beim Straßenverkehrsamt beantragen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Aussteller.
Ebenfalls hat der Aussteller dafür zu sorgen, dass die Feuerwehranfahrtszonen spätestens 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn frei von Fahrzeugen sind. Die Gehsteige und der Platz vor dem Haupteingang sind von Fahrzeugen freizuhalten.
Bei Nichtbeachtung haftet der Aussteller voll für alle Schäden, welche durch ihn oder seine Zulieferer verursacht werden. Dringend notwendige Nachlieferungen während der Veranstaltung sind dem Veranstalter zu melden und haben zügig und ohne Belästigung der Mitaussteller und Besucher zu erfolgen. Die Fahrzeuge sind sofort nach Be- oder Entladung von beschriebenen Anfahrtszonen zu entfernen.
§ 21 Abspielen von Musik, GEMA-Anmeldung
Das Abspielen von Musik auf der Standfläche ist nur mit Genehmigung des Veranstalters gestattet. Hierfür ist die Vorlage einer gültigen GEMA-Anmeldung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn erforderlich. Die Beschallung darf sich nur über die eigene Standfläche erstrecken und Nachbarstände nicht beeinträchtigen.
§ 22 Verkauf
Den Ausstellern ist grundsätzlich erlaubt, Waren auf ihrem Stand zum Verkauf anzubieten, soweit sie dabei nicht gegen Gesetze verstoßen. Händler, die beabsichtigen, zum überwiegenden Teil Waren ohne Brettspiel-Bezug anzubieten, müssen dies beim Veranstalter anmelden, der die Anmeldung des Ausstellers zurückzuziehen kann, wenn das Angebot nicht zum Charakter der Veranstaltung passt.
Speisen und Getränke dürfen von den Ausstellern grundsätzlich nicht ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters zum Verkauf angeboten oder kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
§ 23 Verschiedenes
Notausgänge dürfen nicht verstellt werden. Punktbelastungen in den Ständen sind beim Veranstalter vorab schriftlich anzumelden. Gasgeräte sind in geschlossenen Räumen nicht erlaubt! (Ausnahmen sind durch die örtliche Brandschutzbehörde zu erwirken.) Brennbare Materialien und Stoffe müssen schwer entflammbar sein und gegebenenfalls durch Behandlung (Spray oder Tauchbad) in diesen Zustand gebracht werden. Ein entsprechendes Zertifikat ist auf Verlangen vorzulegen. In allen Veranstaltungsräumen ist absolutes Rauchverbot.
§ 24 Geltendmachung von Ansprüchen
Ansprüche des Mieters gegenüber der Berlin Brettspiel Con Event GmbH, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, gleich welcher Art, sind spätestens 2 Wochen nach Ende der Veranstaltung schriftlich gegenüber der Berlin Brettspiel Con Event GmbH geltend zu machen. Später eingehende Forderungen des Mieters werden nicht mehr berücksichtigt (Ausschlußfrist).
§ 25 Anerkenntnis
Der Aussteller erkennt durch seine Anmeldung diese Bedingungen in allen Punkten an und verpflichtet sich, alle Orts-, Bau-, Feuer-und Gewerbepolizeilichen Vorschriften bzw. Anordnungen genau zu beachten. Sondervereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abreden sind ungültig.
§ 26 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Soweit zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin.
– Stand: 12.06.2024